Handelsrecht

Sie sind Kaufmann und schließen einen Vertrag oder Ihr Vertragspartner ist Kaufmann? Dies kann dazu führen, dass Handelsrecht zur Anwendung kommt und das kann andere Rechtsfolgen nach sich ziehen, als nach den allgemeinen Vorschriften des HGB der Fall wäre. Das Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns und wird daher mitunter als Kaufmannsrecht bezeichnet. Es steht nicht losgelöst als eigenes Recht in unserer Rechtsordnung. Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem Bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB).

Die entsprechenden Gesetzesnormen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Rechtsverkehrs. Die Eigenverantwortung des handelnden Kaufmanns wird im HGB unterschiedlich gestärkt, so spielen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Rolle im Vertragsrecht, da die Vorschriften des BGB bei Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht eingreifen (§ 310 BGB); es gelten vermehrt Vertragsstrafen oder es werden bei bestimmten Rechtsgeschäften Formfreiheiten (§ 350 HGB) gewährt, um den Warenverkehr zu beschleunigen. Daneben gibt es Vorschriften, die beispielsweise eine entgeltliche Handlung selbst dann begründen, wenn es keine besondere Vereinbarung darüber gab. Auch überlieferte Handelsbräuche sind gesondert geregelt und gelten bis heute.

Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht das Handelsrecht, z.B. bei der Vollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht), dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das Handelsrecht wird auch auf einseitige Handelsgeschäfte angewendet, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist; dies gilt nicht, wenn die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist, wie die Mängelrüge gemäß § 377 HGB.

Nicht zuletzt die Eintragung in das Handelsregister ist für ein Unternehmen mit weit reichenden Konsequenzen verbunden. Wir beraten gerne darüber, für wen eine Eintragung sinnvoll oder verpflichtend ist.

Wir unterstützen Sie im Handelsrecht unter anderem in diesen Bereichen:

  • Handelsfirma
  • Kaufmann
  • Handelskauf
  • Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht
  • Kommissionsgeschäft
  • Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
  • Handelsvertreter
  • AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Versicherungsvertrag
  • Rechnungslegung/Bilanzrecht

Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei:

Dr. Isabell von Moltke
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht