Vereine und deren Besteuerung

Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins, dessen Hauptzweck gerade nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist (sog. Idealvereine), sind in den § 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB gibt eine Organisationsstruktur vor, die durch Satzung z.T. abweichend geregelt werden kann.

Eine ganz entscheidende gesetzliche Regelung ist die Verantwortlichkeit der für den Verein Handelnden, der gesetzlichen Vertreter, für etwaige Schäden, § 31a BGB. Unter diesem Aspekt werden u.a. auch die steuerrechtlichen Pflichten eines Vereins relevant, erst recht wenn es sich bei dem Verein um einen steuerlich privilegierten gemeinnützigen Verein handelt. Wie jeder Bürger, egal ob allein oder im Zusammenschluss mit weiteren Personen in Gesellschaftsformen zur Erzielung von Einkünften, sind auch den Vereinen Steuerpflichten auferlegt, die zu entsprechenden Steuererklärungspflichten führen. Weitere steuerlich relevante Pflichten können sich zudem ergeben, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist.

Für die möglichen und unterschiedlichsten rechtlichen und steuerrechtlichen Rechts- und Gestaltungsfragen Ihres Vereins von dessen Gründung, über die laufende Verwaltung bis hin zu einzelnen steuerrechtlichen Fragen können wir Ihnen umfassende und vertiefende Rechtsberatungen anbieten.

Wir erarbeiten und formulieren mit Ihnen die erforderlichen Bestimmungen einer Satzung wie Name, Sitz, Rechtsform, Vereinszweck und Haftung des Vereinsvorstands und beraten Sie über die steuerlichen Besonderheiten, Gemeinnützigkeit, Spendenbegünstigung. Wir unterstützen Sie in der Organisation und Leitung der Gründungsversammlung und der zu beachtenden Formalien zur Erlangung der Rechtsfähigkeit sowie der Gemeinnützigkeit. Auch nach der Gründung eines Vereins können wir Sie umfassend in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren beraten und vertreten oder auch nur die aktuelle Satzung im Hinblick auf die Rechtsprechung und die steuerlichen Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit prüfen und anpassen.

Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei:

Dr. Elke Roth
Rechtsanwältin und
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Verein Unter einem Verein versteht man den auf eine unbestimmte Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss einer wechselnden Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Die Gründung eines Vereins kann allein durch zwei Personen erfolgen. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit benötigt ein Verein jedoch mindestens sieben Mitglieder. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der Verein als juristische Person gleichermaßen wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens sein kann. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. 

Satzung z.T. abweichend geregelt So kann z.B. durch Satzung geregelt werden, aus welchem Anlass Mitgliederversammlungen einzuberufen sind oder etwa mit welcher Anzahl an Mitgliedern solche Versammlungen gegenüber dem Vorstand zwingend durchgesetzt werden können.

gemeinnützigen Verein Gem. § 51 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)kann ein Gesetz eine Steuervergünstigung gewähren, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (sog. steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. Gemeinnützige Zwecke sind solche, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. § 52 Abs. 2 AO zählt diverse Tätigkeiten auf, die die Allgemeinheit fördern.

Das Abgabenrecht hält verschiedene, strenge Bestimmungen vor, die ein Verein zu beachten hat, um seinen Status als gemeinnütziger Verein nicht wieder zu verlieren. Das kann teuer werden. Versagt z.B. das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, z.B. weil es erkennt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht dem Erfordernis entspricht, ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet zu sein, dann können rückwirkend bis zu 10 Kalenderjahre Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Das kann schon dann der Fall sein, wenn Vereinsmittel Dritten, nicht steuerbegünstigten Personen, zugeführt werden, z.B. wenn einem Vereinsmitglied einfach nur mehr als nur Aufwandsersatz erstattet wird. Hier gibt es zu Recht strenge Anforderungen an den Verein und die für ihn Verantwortlichen, denn das Privileg der Steuerbefreiung ist immer auch ein Eingriff in den Wettbewerb der Marktwirtschaft.

Grüne Unterstreichungen sind von mir als weiterführende Links gedacht – kann man auch weglassen. Ein Wort und ich ändere es.